Für das neue Forschungsprojekt "Islamic Finance" ist auf Grund der Vielfalt des Themas ein eigenes Online Journal entstanden.

Dieses finden Sie hier: "ISLAMIC FINANCE".

Samstag, 12. Juli 2008

Islamisches Völkerrecht XV


Der „amān“ – die öffentliche oder private Sicherheitszusage

Vereinbarungen mit Personengruppen aus dem „dār al-harb“, werden in Form des „amān muد abbad“ vertraglich fixiert. Hierbei ist neben der öffentlichen, durch den Kalifen als Nachfolger Mohammeds oder seinen Vertretern ausgesprochenen, Sicherheitszusage, auch die Möglichkeit einer privat-individuellen „amān“ gegeben.

„Die Art von „amān“ ergibt sich automatisch aus der Unterzeichnung eines Friedensvertrages – „muwādaca“ – mit dem Feind. Als Folge der Gewährung des „amān“ können die Feinde mit aller Sicherheit in den „dār al-islām“ eintreten, wobei ihnen gestattet ist, mit seinen Bewohnern jede Art von bürgerlichen und Handelsbeziehungen innerhalb der Grenzen der „šarīca“ aufzunehmen (Salem 1984, S. 144).

Mit Gewährung der Sicherheitszusage erhalten die zuvor als „harbī“ bezeichneten Angehörigen des „dār al-harb“ einen neuen Rechtsstatus. Der neue, auf ein Jahr befristete, Status des „musta̓ min“ garantiert neben der Unversehrtheit der Persönlichkeit und des Eigentums auch die freie Ein- und Ausreise. Der Kalif ist dabei ebenso wie jeder einzelne Muslim des „dār al-islām“, an das Prinzip des pacta sunt servanda, also der Vertragstreue gebunden. (vgl. Krüger, 1978, S. 120ff.) Dies beinhaltet auch die Unzulässigkeit der Nichteinhaltung internationaler Verträge auf Grund „inländischen“ islamischen Rechts. Somit ist die Verbindlichkeit internationaler Verträge gesichert (vgl. Salem 1984, S. 200).

Die Adaptionsfähigkeit des islamischen Rechts auf sich aus der Praxis ergebende Fragen, hat bereits die Schaffung der rechtlichen „Zwischenzone“, den „dār al-sulh“, durch die schafiitische Rechtsschule gezeigt.


„Der sulh ist, … vielmehr ein pragmatisches Instrument der Regelung der internationalen Beziehungen“ (Lohlker 2006, S.29).

Der rechtliche Alltag erforderte zwangsläufig die Möglichkeit zur Aufhebung des permanenten „Kriegszustandes“ und den Aufbau friedlicher Beziehungen (vgl. Lohlker 2006, S. 28). Nicht zuletzt durch den Umstand das muslimische Gesellschaften nicht immer militärisch überlegen waren. Womit der Vorwurf der starren unveränderbaren Rechtsauslegung auf Basis der vier Quellen (siehe 2.2) nicht gerechtfertigt erscheint. Dies zeigt sich auch in der Tatsache, dass die Befristung der Sicherheitszusage von einem Jahr aufgehoben und auf Lebenszeit verlängert werden kann. Die Zahlung des „ğizya“ ermöglicht auch den „musta̓ minen“ ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht und einen dauerhaften Rechtstatus, durch dessen in Anspruchnahme sie sich de facto in „͢dimmīs“ verwandeln. Der „amān“ ermöglicht somit die Einteilung der rechtlichen Sphäre aufzuweichen. Während zunächst nur die Muslime einen Rechtsstatus beanspruchen können, sind durch den „amān“ auch Zugangs- und Erweiterungsmöglichkeiten für die Nicht-Muslime auf dem Gebiet des „dār al-islām“, wie auch für die Bewohner des „dār al-harb“ gegeben (vgl. Salem 1984, S. 144ff.).


1 Kommentare:

serdargunes hat gesagt…

Interessante Artikel und Blog. Wird es darüber Publikationen geben? Würde sich lohnen.