Islamischer Völkerrecht XIV
Die friedensrechtliche Komponente
Zunächst muss zwischen Verträgen auf dem Gebiet des „dār al-islām“ und Verträgen außerhalb dieses Gebietes unterschieden werden. Vereinbarungen mit Nicht-Muslimen die innerhalb des Gebietes des „dār al-islām“ leben, werden im Rahmen der „dimma" - Verträge geschlossen.
„Es handelt sich um den sogenannten dimma -Vertrag, in dem sich die nichtmuslimischen dimmīs im Gegenzug für bestimmte Verpflichtungen und die Zahlung von Abgaben auf Dauer ein Aufenthaltsrecht im dār al-islām und einen besonderen Schutzstatus erhalten, damit aber auch einen Status geringeren Rechts“ (Lohlker 2006, S. 27).
Die von Lohlker beschriebene Abgabenzahlung ist zu trennen in den „̬harāğ“ der auf den Besitz von Grund und Boden bezahlt wird und die „ğizya“ die für das Individuum zu entrichten ist. Die „ğizya“ wird in der Literatur vielfach als „Kopfsteuer“ bezeichnet, womit eine Form der „Schutzabgabe“ mit Zwangscharakter indiziert wird. Muslimische Autoren verwenden in der deutschen Übersetzung hingegen auch den Begriff „Loyalitätsabgabe“, da sie die „ğizya“ als Beitrag, des nicht an der Landesverteidigung beteiligten Teils der Gemeinde, verstehen (vgl. Lohlker 2006, S. 28; ebenso Salem 1984, S. 142).
Im Falle des Vertragsbuchs von Seiten der nichtmuslimischen Partei, verliert diese jedoch Ihren Sonderstatus und wird wie eine im Rechtsraum des „dār al-harb“ lebende Partei behandelt (vgl. Krüger 1978, S. 93ff.). Der „dimma“ - Vertrag ist somit letztlich eine Form der unbefristeten Sicherheitszusage und kann als Versuch der Aufnahme nichtislamischer Personengruppen in das islamische Gemeinwesen verstanden werden (vgl. Pohl 1988, S. 82).
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