Islamisches Völkerrecht XIII
Der „dār al-sulh“ - das Territorium des Friedens
Wie sich in Islamisches Völkerrecht XI gezeigt hat, kann die Interpretation der „siyar“ als „Kriegsrecht“ den Strukturen des islamischen Rechts nicht gerecht werden. Das Verständnis des in Bezug zur „’umma“-Konzeption und in Verbindung mit der Pflicht zum „ğihād“ gewählten Begriffs des „Außenrechts“, ist zudem um eine Konstruktion des Friedensrechts zu erweitern.
Die juristische Schule der Schafiten entwickelt eine dritte Einteilung der rechtlichen Sphären, den „dār al-cahd“ bzw. „dār as-sulh“. Sie versteht ihn als Territorium des Friedens oder der Vereinbarung, für dessen Gebiet das islamische Recht, ebenso wie für den „dār al-harb“, keine Wirksamkeit entfaltet.
„Es scheint, daß die Schafiiten eine solche Auffassung mit dem Ziel entwickelten, bestimmte Fälle anzupassen, die in der Geschichte des Islam und bei der Anwendung der Grundsätze der „šarīca“ auftraten. Theoretisch sind die Beziehungen zwischen beiden Sektoren nicht von friedlichem Charakter, sondern, als Folge der Verpflichtung der Muslime, den „gihad“ gegen die Ungläubigen aufzunehmen, feindselig und ständig oder latent kriegerisch (Salem 1984, S. 141; ebenso Lohlker 2006; S. 27ff.).
Die Schafiiten sind jedoch die einzige Schule, die diese Interpretation vertreten. Die drei anderen orthodoxen Rechtsschulen (siehe Islamisches Völkerrecht V) lehnen die Interpretation einer dritten Sphäre ab. Alle vier stimmen jedoch in der generellen Möglichkeit zum Vertragsschluss mit dem „dār al-harb“ überein (vgl. Salem 1984, S. 141).
Wie die Herleitung des Begriffes des „ğihād“ (siehe Islamisches Völkerrecht VIII) gezeigt hat, ist der permanente Kriegszustand nicht mit einer dauerhaften militärischen Auseinandersetzung gleich zu setzten. In der westlichen Rechtsterminologie würde der islamische Dualismus in seiner rechtlichen Sphärenteilung dem Status der Nichtanerkennung entsprechen.
Der Vertragsschluss ist möglich, so lange sein Inhalt nicht die Gleichheit der vertragsschließenden Parteien voraussetzt. Während die Nichtanerkennung der Gegenpartei eine Vertragsbindung ausschließt, ist dies hier möglich da die islamische Rechtstheorie nur von der temporären Existenz souveräner Staaten im „dār al-harb“ ausgeht. Solange bis die Muslime den Islam weltweit verbreitet haben und der gesamte rechtliche Raum zu einem „dār al-islām“ geworden ist. Der Vertragsschluss ist dementsprechend nur eine „de-facto-Situation“ ohne langfristige gewohnheitsrechtliche Konsequenz (vgl. Salem 1984, S. 142).
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