Islamisches Völkerrecht XII
Die „siyar“ – die Rechtsregeln des islamischen „Außenrechts“ II
Wie bereits ausgeführt ist der Ausgangspunkt der islamischen Rechtslehre bezüglich den internationalen Beziehungen die Zweiteilung der Welt in den „dār al-islām“ für den die „šarīca“ Rechtswirksamkeit entfaltet und den „dār al-harb“ (vgl. Krüger 1978, S. 116ff). Dieser erhält in der Konzeption keinen Rechtsstatus, der dem Gedanken von rechtlich anerkannten Beziehungen zwischen Staaten Rechnung trägt.
„Ebenso wie das Kriegsgebiet insgesamt gegenüber dem dār al-islām einen rechtlichen Defektivstatus aufweist, können auch „erst recht“ die Staaten im nichtislamischen Bereich nicht anerkannt werden“ (Pohl 1988, S. 54).
Ebenso wie die Staatenbeziehungen kommt auch dem Staat selbst keine Rechtssubjektivität zu. Vielmehr ist es der Rechtswert der „’umma“, dem die öffentliche Organisation in einem Staatswesen, als politische Durchsetzung der religiösen Konzeption, zu dienen hat. Der Entwurf des europäischen Nationalstaats geht von einem „begrenzten“ Territorium aus. Die „’umma“ hingegen muss sich lediglich von einem begrenzten Territorium aus entfalten, eine Begrenzung der Entfaltung ist aber eben nicht vorgesehen. Hier ist also eine imperiale Ausrichtung festzustellen.
„Demgegenüber basiert das System des etablierten Völkerrechts auf der Anerkennung der Rechtssubjektivität gleichberechtigt souveräner Staaten. Beide Rechtsordnungen erweisen sich so als strukturell nicht kompatibel“ (Pohl 1988, S. 56).
In Bezug auf diese Schlussfolgerung, sollte die rechtliche Konditionierung des „modernen“ Friedensvölkerrechts durch die Europäer, gerade wenn Kompatibilitäten mit anderen Rechtsstrukturen untersucht werden sollen, nicht außer Acht gelassen werden. Es ist nicht der Konsens im Recht, sondern vielmehr die machtpolitische Dominanz, verbunden mit der fast vollständigen Kolonisierung der außereuropäische Gebiete, die dem „modernen“ Völkerrecht seine universelle Gültigkeit, über regionale und kulturelle Unterschiede hinweg, verleihen (vgl. Pohl 1988, S. 5).
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