Islamisches Völkerrecht XI
Die „siyar“ – die Rechtsregeln des islamischen „Außenrechts“ I
Die Konstruktion des islamischen Außenrechts stellt auf Grund seines „’umma-zentrischen“ Hintergrunds zunächst nicht die zwischenstaatliche Konfliktregelung, sondern lediglich das Interesse der islamischen Gemeinde in den Vordergrund. In Verbindung mit dem Fehlen der juristischen Normen für die Regelung der Kontroversen zwischen muslimischen Staaten, kann somit eine gewisse Unvollständigkeit der Konzeption (Defektivqualität) konstatiert werden.
„Gleichberechtigte Kontakte von Islam- und Kriegsgebiet sind schon wegen der oben festgestellten rechtlichen Defektiv-Qualität des letzteren unmöglich“ (Pohl 1988, S. 64).
Der Begriff des Außenrechts ist dabei nicht mit dem Staatenrecht gleichzusetzen. Charakteristisch sind für die „siyar“ neben der Regelung der Beziehungen der muslimischen Gemeinde nach außen, auch die Fragen des kollektiven Personenrechts. Diesbezüglich können auch privatrechtliche Fragen in den „siyar“ geregelt werden, soweit eine Interdependenz zu Personengruppen besteht die nicht der „’umma“ angehören.
„Die siyar sind somit insgesamt die Außenbeziehungen der umma in ihren institutionellen, personalen und territorialen Aspekten“ (Pohl 1988, S. 64).
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