Islamisches Völkerrecht V
Die Rechtsschulen und Rechtsquellen der „Scharia“
Die vier orthodoxen Rechtsschulen deren Namen sich aus den Namen ihrer Begründer herleiten, die Hanafiten (Abu Hanifa, 699 – 767), die Malikiten (Malik Ibn Aaas, 713 -795), die Schafiiten (Muhammad Ibn Idris as-Šāfcī, 768-820) und die Hanbaliten (Ahmad Ibn Hanbal, 780-855) erkennen alle die folgenden vier Quellen des islamischen Rechts an.
Abb. 1 (Quelle: Salem, Isam Kamel: Islam und Völkerrecht; Berlin 1984. S. 31 -44)
Diese Quellen können als Wurzeln „usūl“ des islamischen Rechts bezeichnet werden. Neben diesen existieren noch verschiedene Formen des Gewohnheitsrechts. Zu nennen ist hier die Übernahme vorislamischer Rechtspraktiken in die „šarīca“ in der islamischen Expansionsphase, die durch den „iğmā“ legitimiert wurden. Es existiert jedoch kein Konsens über die verschiedenen Formen des Gewohnheitsrechts unter den Rechtsgelehrten. Hier zeigen sich die Unterschiede zur europäischen Rechtstradition. Das europäische Recht ist als abstrakt-technisches Regelwerk zu verstehen, dass mit einer säkularen Prägung auf die Lösung sozialer Konflikte ausgerichtet ist. Das islamische Recht hingegen ist als von Gott geschaffene Ordnung zu betrachten, in der die Normen für den Einzelnen nicht verständlich und unveränderbar sind (vgl. Kreiser 1992, S.225).
„So ist die „šarīca“ wie es traditionsgemäß ausgedrückt wird, das vollkommene, ewige und universelle Recht, das für alle Menschen und für alle Zeiten angemessen ist“ (Salem 1984, S. 26).
Das Recht dient hier, im Unterschied zum europäischen Recht, der Regelung der Beziehung der Gläubigen zu Gott (vgl. Salem 1984, S. 26). Es wird hierdurch unabhängig vom Staatswesen und existiert auch außerhalb der weltlichen Machtsphäre. Es ist damit dem Staat und der Gesellschaft übergeordnet.
Aus dieser Konstruktionsweise wird häufig eine Starrheit des islamischen Rechts und dessen Rechtswissenschaft abgeleitet, die im Weiteren noch zu prüfen sein wird. Der „fiqh“, die so genannte Wissenschaft der „šarīca“, steht in enger Verbindung mit dem „klassischen islamischen Staatsverständnis“, welches die Gesamtkonstruktion des „System Islam“ verständlicher macht.