Für das neue Forschungsprojekt "Islamic Finance" ist auf Grund der Vielfalt des Themas ein eigenes Online Journal entstanden.

Dieses finden Sie hier: "ISLAMIC FINANCE".

Sonntag, 25. November 2007

Islamisches Völkerrecht IX


Der „ğihād“ oder der Glaubenskrieg
mit dem „dār al-harb“ II

Während niemand gezwungen werden darf den Islam als Religion anzunehmen, ist man dennoch zur Ausdehnung der territorialen Souveränität verpflichtet. Hierin zeigt sich eine Ähnlichkeit zwischen dem „ğihād“ und dem „bellum justum“ im internationalen europäischen Recht, da der „ğihād“ in seiner Begründung einen „gerechten Krieg“ darstellen will. Während man davon ausgehen kann, dass sich im „modernen“ Völkerrecht eine Neutralitätskonzeption durchgesetzt hat, gilt es zu untersuchen inwiefern dies für das islamische Recht in der Praxis gilt (vgl. Grewe 1984, S.433).

„ Die Ähnlichkeit der kirchlichen Grundlage beider Begriffe ist offensichtlich, mit einem Unterschied: während die Klassiker der spanischen Schule das Recht der europäischen Mächte verfochten, den christlichen Glauben und die christlichen Zivilisation zu verbreiten, verfochten die muslimischen Rechtsgelehrten den Gedanken eines universellen islamischen Staates“ (Salem 1984, S. 104).

Zudem verweist Salem auf mögliche ökonomische Motive als Hintergrund der militärischen Expansion der Muslime, die gemeinsam mit den religiösen Motiven wirkten und nicht außer Acht gelassen werden sollten. Rüdiger Lohlker macht zudem auf die personelle Dimension der religiösen Pflicht des „ğihād“ aufmerksam. Er beschreibt dies als den Kampf mit der inneren Treibseele, den Mohammed den Gläubigen verordnet hat. Mohammed fordert die eigene Disziplinierung in einer nicht endenden individuellen Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten (Zur Disziplinierung als politisches Steuerungsmittel ausführlich: Kahl, Stefan: Die Genealogie der Bio-Macht: Regulierung und Steuerung der Bevölkerung; in: Michel Foucaults politische Analytik, Hamburg 2004). Lohlker leitet dies aus der hanafitischen Rechtsschule ab, die in der gewaltsamen Eroberung („canwatan“) nur eine der möglichen Arten zur Verbreitung des islamischen Glaubens sieht (vgl. Lohlker 2006, S.24ff.).

„Die Tätigkeit ğihād trägt also einen völlig anderen Charakter als der Krieg, für den es in der arabischen Sprache auch eine Anzahl anderer Begriffe gibt. … Der Einsatz der Muslime ,auf dem Weg’ Gottes kann mit Krieg verbunden sein, muss dies aber nicht notwendigerweise (Lohlker 2006, S.25).

Auch Albrecht Noth hält fest, dass sich die beschriebene Anstrengung immer auf den einzelnen Muslim und nicht auf eine Institution wie den Staat bezieht (vgl. Noth 1998, S.24ff.). Für das Verhalten islamischer Staaten in den internationalen Beziehungen, erhält die Perspektive des permanenten Kriegszustandes somit eine veränderte Bedeutung und sollte nicht als Krieg bzw. Kampf, sondern vielmehr als fortwährender Streit um den „richtigen“ Glauben mit verschiedenen Mitteln verstanden werden. Kruse analysiert abschließend die Gefahren einer Fehlinterpretation des permanenten Kriegszustandes durch die europäische Jurisprudenz. Der europäischen Vorstellung zu folge hat der Krieg einen exzeptionellen Charakter. Demnach ist das Kriegsrecht ein Sonderrecht im Ausnahmezustand, während der Unterbrechung des als normal wahrgenommenen Zustandes des internationalen Friedens.

„… islamisches Rechtsdenken lässt dagegen nur friedliche Beziehungen zu, wenn und soweit nicht Vorschriften des „Kriegsrechts“ entgegenstehen (justa pax!)“ (Kruse, 1979, S. 33).


Obwohl die Konstruktion der „siyar“ auf der Idee des „ğihād“ basiert und sie die internationale Interaktion aus dem Blickwinkel des Krieges betrachtet, lassen sich die Rechtsregeln nicht unter den Typus des „Kriegsrechts“ subsumieren. Kruse wählt den mir Ziel führend erscheinenden Begriffs des „Außenrechts“. Dieser wird der islamischen Betrachtungsweise, die einen internen Antrieb zum „ğihād“ vorsieht, gerecht und verhindert irreführende Verknüpfungen mit den europäischen Vorstellungen des „Kriegsrechts“.