Für das neue Forschungsprojekt "Islamic Finance" ist auf Grund der Vielfalt des Themas ein eigenes Online Journal entstanden.

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Mittwoch, 3. Oktober 2007

Islamisches Völkerrecht II


Theoretische Entwicklungsprozesse des internationalen Rechts

Die Beendigung der päpstlichen Legitimität der „res publica christina“ mit dem Westfälischen Frieden von 1648 und die Entstehung der säkularen Ordnung des „droit public de l’Europe“ erforderte eine theoretische Begründung. Einen entscheidenden Schritt leistete dabei Francisco de Vittoria (1480 – 1546), der die christliche Lehre des „bellum justum“ durchbrach und die Theorie eines beiderseitig gerechten geführten Krieges entwickelte. Wolfgang Preiser zeigt, dass eben jene Säkularisierung des Völkerrechts sogar auf dem Recht zum Krieg „jus ad bellum“ fußt (vgl. Preiser 1978). Die Begründung des Völkerrechts als eigenständige Wissenschaft durch die Schrift „de jure belli ac pacis“ („Über das Recht des Krieges und des Friedens") des Niederländers Hugo Grotius (1625), legt ebenso wie Vittoria dabei noch die Theorie der „Lines of Amity“ zu Grunde. Diese teilt den Rechtsraum in einen europäischen und einen außereuropäischen, „rechtsfreien“ Raum ein (vgl. Nohlen 1993, S. 589ff).

Hier zeigen sich Parallelen zur Rechtslehre des Islam. Dieser entwickelt ähnliche Vorstellungen aber auf der Basis seiner religiösen Grundkonzeption. Der Islam trennt die rechtliche Sphäre in das Gebiet des Islam („dār al-islām“) für das die „šarīca“ gilt und einen nicht-islamischen Teil („dār al-harb“). In der Konzeption befindet sich der Rechtsraum des „dār al-islām“ immer in einem fortwährenden Kriegszustand mit dem „dār al-harb“, indem das Kriegsrecht gilt (vgl. Lohlker 2006, S.24). Die Überwindung der rechtlichen Sphärenteilung gilt jedoch als eine Grundvoraussetzung für den Anspruch einer universellen Allgemeingültigkeit internationalen Rechts.

„Die weitere Entwicklung des Völkerrechts vom immer noch christlich geprägtem jus publicum europeum zu einem jus inter gentes oder zum Recht der zivilisierten Staaten ist an die Verdichtung und Formalisierbarkeit gleichlautender oder annähernd gleicher Normen und Werte gebunden. Nur so kann es halbwegs homogen und damit auch funktionsfähig sein (Nohlen, 1993, S. 591).

Die Völkerrechtsfähigkeit ist in der europäischen Konzeption an die Anerkennung der Gegenpartei als Völkerrechtssubjekt geknüpft. Im traditionellen Verständnis somit zunächst also die gegenseitige Akzeptanz der Staaten als originäre Völkerrechtssubjekte. Ich werde versuchen zu zeigen, dass das „klassische islamische Staatsverständnis“ des Islam in seiner „’umma“-Konzeption, genau jene Überwindung der rechtlichen Sphärenteilung ausschließt, da das islamische Recht nicht die Möglichkeit gewährt, die nicht-muslimische Gegenpartei als Subjekt des gleichen Rechts zu behandeln.