Islamisches Völkerrecht XVIII
Zur Vereinbarkeit der „siyar“ und dem „modernen“ Völkerrecht II
Dietrich Pohl wählt zur Beschreibung dieser fundamentalen Disharmonie den Begriff „Interorganisationsrecht“, um damit noch einmal auf das Verhältnis von „’umma“ und Nation einzugehen (vgl. Pohl 1988, S. 84). Auch wenn das islamische Recht in der „modernen“ Auslegung die Entstehung verschiedener islamischer Verfassungs-staaten, in Widerspruch zur ursprünglichen „’umma“-Konzeption, legitimiert, so bleibt doch ein Unterschied in der Ausgangsperspektive. Das islamische Recht regelt die Beziehungen von Religionsgruppen und ihren organisatorischen Korporationen, während das „moderne“ Völkerrecht die Regelung der Beziehungen historisch-völkischer Einheiten auf Basis eine Rechtsordnung vornimmt (vgl. Pohl 1988, S. 84).
Die Schlussfolgerung der Nichtvereinbarkeit des islamischen „Außenrechts“ mit dem „modernen“ Völkerrecht impliziert letztlich eine Vorstellung der notwendigen Veränderung. Dabei sind die Fragen der Adaptionsoffenheit und Kompromissfähigkeit an Hand der Möglichkeit zum „amān“ bereits diskutiert worden, ebenso wie die Schwierigkeiten der wechselseitigen Übersetzung juristischer Begriffe am Beispiel des Terminus „Kriegsrecht“ in Bezug auf den „ğihād“. Auch hinsichtlich einer Beurteilung der Reformfähigkeit müssen die islamischen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Die Möglichkeiten zur Veränderung werden im islamischen Recht, durch die untrennbare Verknüpfung mit den Strukturen des Islam determiniert. Das Recht wird nicht als Produkt menschlichen Verstandes, sondern göttlicher Offenbarung begriffen. Entwicklungsveränderungen als Reaktion auf neue Problemstellungen sind somit nicht nötig, da das göttliche Recht ewige Gültigkeit beansprucht (vgl. Salem 1984, S. 26). Dieses Unveränderlichkeitsgebot schließt Strukturreformen und Etablierung neuer Normen bei gleichzeitigem Ersatz der alten Normen generell aus.
Die Praxis zeigt an Hand der Etablierung des Statuts des „muwādaca“ und in gleicher Weise in der Legitimation verschiedener einzelner islamischer Verfassungsstaaten, dass Reformfähigkeit und Realitätsbezug im islamischen Rechtssystem aber durchaus vorhanden sind. Die islamische Jurisprudenz führt dem westlichen Verständnis nach eine umgekehrte Aktualisierung durch, d.h. es werden keine alten Normen durch neue ersetzt sondern die Interpretation des klassischen Grundlage wird der Rechtswirklichkeit angepasst (vgl. Pohl 1988, S. 151).
„Die Reform des islamischen Rechtssystems findet zwar formal, aber nicht materiell statt“ (Pohl 1988, S. 151).
An diesem Punkt zeigt sich zum wiederholten Male eine, sich aus den verschiedenen Lebenswirklichkeiten ergebende, Vorstellungsinkongruenz zwischen Islam und westlicher Jurisprudenz. Die Rezeption sozialer Veränderungen im Rechtssystem setzt für den „fiqh“ eben keine Veränderung der klassischen Rechtsstruktur voraus. Zur Lösung neu auftretender Fragestellungen ist nicht zwangsläufig ein neues System von Nöten. Die Modifikation in Form einer neuen Struktur, entspringt vielmehr unserer Vorstellung des Zusammenhanges von Problem und Ordnung. Der islamischen Perspektive entspricht hingegen ein Problemdenken im Rahmen der vorhandenen Ordnung.












